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Satzung des Unter­stützer­vereins

§ 1 Name und Sitz

  1. Der am 04. 12. 2022 gegründete Verein führt folgenden Namen:
    Verein zur Förderung hochwertiger und vertrauenswürdiger Nachrichten, deren Erstellung und Verbreitung (iKANTOS-Unterstützerverein).
  2. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Ab dem Zeitpunkt der Eintragung führt der Verein den Zusatz “e.V.”.
  3. Der Verein hat seinen Sitz in Dresden.
  4. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

  1. Zweck des Vereins ist die Förderung hochwertiger und vertrauenswürdiger Nachrichten, deren Erstellung und Verbreitung.
  2. Der Satzungszweck wird insbesondere durch folgende Tätigkeiten verwirklicht:
  • Nicht gewinnorientierte Unterstützung von Start-ups in der IT-Branche,
    • deren wirtschaftliche Tätigkeit auf die Bereitstellung von Produkten ausgerichtet ist, die zu einer Verbesserung der Vielfalt, Qualität und Vertrauenswürdigkeit von Nachrichtenbeiträgen beitragen und über einen breiteren gesellschaftlichen politischen Diskurs die politische Meinungsbildung aktiv fördern, als unabdingbare Voraussetzung für die finanzielle Zuwendung von Vereinsmitteln,
    • deren Forschungstätigkeit sich in Kooperation mit öffentlich-rechtlichen Forschungseinrichtungen auf die Weiterentwicklung von Technologien in den Bereichen Schwarmintelligenz, Deep Learning und Semantische Sprach- bzw. Textanalyse fokussiert und
    • die die ihren Produkten zu Grunde liegende Algorithmen in periodischen Zeiträumen in der Public Domain veröffentlichen, sofern es sich um Eigenentwicklungen handelt bzw. diese nicht bereits im Vorfeld durch Dritte öffentlich gemacht worden sind.
  • Begünstigter der Start-up-Förderung des Vereins ist die iKANTOS Media GmbH. Für den Fall, dass die iKANTOS Media GmbH bis zum Ende des Jahres der Eintragung des Vereins ins Vereinsregister nicht existiert, kann auch oder ein anderes Unternehmen von der Mitgliederversammlung zum Begünstigten ernannt werden, sofern es den Anforderungen aus a) gerecht wird.
  • Beteiligung an durch den Verein finanziell geförderten Unternehmen als Gesellschafter mit einer entsprechenden Stimmrechts-Sperrminorität, um das dem Verein inhärente Interesse einer Pflichtveröffentlichung der produktrelevanten Algorithmen durchzusetzen.
  • Der Verein beabsichtigt, Informations- und Weiterbildungsangebote in Form von Veranstaltungen, digitalen und gedruckten Broschüren bereitzustellen, die Teilnehmern und Interessenten Einblicke in den Nachrichtenfluss von der Beobachtung bis zur Veröffentlichung, in die Arbeit von Journalisten und in die Anwendung neuer IT-Technologien zur Umsetzung journalistischer Qualitätskriterien in der Praxis gewähren.
  • Vergünstigte/kostenfreie Nutzung von Produkten des begünstigten IT Start-ups, die zu einer Verbesserung der Vielfalt, Qualität und Vertrauenswürdigkeit von Nachrichtenbeiträgen beitragen und über einen breiteren gesellschaftlichen politischen Diskurs die politische Meinungsbildung aktiv fördern, durch die Vereinsmitglieder.

§ 3 Selbstlose Tätigkeit

Der Verein verfolgt keinerlei eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 4 Mittelverwendung

Sämtliche Mittel des Vereins dürfen nur für den in dieser Satzung bestimmten Zweck verwendet werden. Zuwendungen oder Gewinnanteile des Vereins an Mitglieder des Vereins sind ausgeschlossen.

§ 5 Verbot und Begünstigungen

Begünstigungen an Personen in Form von Ausgaben oder unverhältnismäßig hoher Vergütungen, die dem Zweck des Vereins fremd sind, sind ausgeschlossen.

§ 6 Erwerb und Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Mitglieder des Vereins können sowohl natürliche (volljährige) Personen und Personengesellschaften als auch juristische Personen werden. Antragsberechtigt sind entsprechend natürliche Personen oder Vertreter juristischer Personen oder Personengesellschaften. Nach Verifizierung des Antragstellers stimmt der Vorstand über die Aufnahme ab. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Beschluss über die Aufnahme. Ein Recht auf Aufnahme als Mitglied besteht nicht.  
  2. Die Mitgliedschaft muss schriftlich beantragt werden. Der Antrag zur Aufnahme kann über ein Online‐Formular oder die Buchung eines Online-Abonnements auf der Website des Vereins gestellt werden, bzw. durch Zusendung an die Vereinsadresse erfolgen. 
  3. Der Austritt aus dem Verein ist für Mitglieder unter Einhaltung einer Frist zulässig. Die Frist beträgt 1 Monat zum darauffolgenden Monatsende.
  4. Mitglieder, deren Verhalten in grober Weise gegen die Interessen, die Satzung oder die Beschlüsse und Anordnungen des Vereins verstoßen, können vom Verein ausgeschlossen werden. Über den Ausschluss der betroffenen Mitglieder entscheidet die Mitgliederversammlung.
  5. Die Mitgliedschaft endet durch den schriftlich erklärten Ausstritt, den Ausschluss, die Einstellung der regelmäßigen Beitragszahlungen eines Mitglieds, bei natürlichen Personen auch mit dem Tode, bei juristischen Personen auch durch deren Auflösung bzw. bei Personengesellschaften auch durch deren Beendigung.
  6. Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber dem Vereinsvermögen.

§ 7 Rechte & Pflichten der Mitglieder

  1. Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Regelungen dieser Vereinssatzung und der Vereinsordnungen zu beachten und einzuhalten.
  2. Jedes Mitglied ist verpflichtet, den Vereinszweck zu beachten, die Interessen des Vereins zu fördern und, soweit es in seinen Kräften steht, das Vereinsleben durch seine Mitarbeit zu unterstützen.
  3. Jedes Mitglied darf an der Mitgliederversammlung teilnehmen.
  4. Jedes Mitglied hat gleiches Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung.
  5. Abwesende Mitglieder können von ihrem Stimm- und Wahlrecht auch durch Briefwahl oder durch vergleichbare sichere elektronische Wahlformen Gebrauch machen.
  6. Jedes Mitglied hat das Recht, Einrichtungen des Vereins zu nutzen und an Vereinsveranstaltungen teilzunehmen.

 

§ 8 Beiträge

  1. Vereinsmitglieder sind dazu verpflichtet, für ihre Mitgliedschaft Beiträge zu entrichten. Die Höhe der Vereinsbeiträge wird von der Mitgliederversammlung bestimmt. 
  2. Die Mitgliedsbeiträge werden je nach Zahlungsperiode jeweils zu Monats- oder Jahresbeginn fällig. Überschüssige über das Austrittsdatum eines Mitglieds vorab gezahlte Beiträge hinaus sind nicht rückzahlungspflichtig.

§ 9 Organes des Vereins

Die Organe des Vereins sind Folgende:
  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand

§ 10 Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Des Weiteren muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder, wenn mindestens 1/3 der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.
  2. Mitgliedsversammlungen werden vom Vorstand schriftlich oder in Textform per E-Mail unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Einladungsfrist zu jeder Mitgliederversammlung beträgt 4 Wochen. In dringenden Fällen kann der Vorstand diese Frist auf 2 Wochen verkürzen.
  3. Versammlungsleiter ist der erste Vorsitzende. Falls der erste Vorsitzende verhindert sein sollte, ist der zweite Vorsitzende Versammlungsleiter. Sollten weder der erste Vorsitzende, noch der zweite Vorsitzende anwesend sein, wird ein Versammlungsleiter von der Mitgliederversammlung gewählt.
  4. Sollte der Schriftführer abwesend sein, wird dieser von der Mitgliederversammlung gewählt.
  5. Jede Mitgliederversammlung, die ordentlich einberufen wurde, ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der tatsächlich erschienen Mitglieder beschlussfähig.
  6. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst.
  7. Weiterhin ist über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ein Protokoll aufzunehmen. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben.
  8. Anträge können gestellt werden von:
    • jedem Mitglied
    • vom Vorstand
  9. Anträge müssen 1 Monat vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand des Vereins eingehen. Wenn der Antrag später eingeht, darf dieser nur berücksichtigt werden, wenn die Dringlichkeit mit einer 2/3 Mehrheit bejaht wird. Das Gleiche gilt auch für Satzungsänderungen.
  10. Die Mitgliederversammlung kann sowohl als Präsenzveranstaltung wie auch online durchgeführt werden.

 

§ 11 Stimmrecht und Wählbarkeit

Alle Mitglieder besitzen Stimm- und Wahlrecht.

§ 12 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und einem Stellvertreter sowie ggf. einem zweiten Stellvertreter und Beisitzern. Bis zu einer Vereinsgröße von 500 Mitgliedern übernimmt ein Vorstandsmitglied zugleich die Funktion des Schatzmeisters. Steigt die Mitgliederzahl über 500, wählt die Mitgliederversammlung auch einen Schatzmeister in den Vorstand. 
  2. Der Vorstand führt die Geschäfte im Sinne der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. bei dessen Abwesenheit seines Stellvertreters. Der Vorstand ordnet und überwacht die Angelegenheiten des Vereins, der Tätigkeit der Abteilungen und berichtet der Mitgliederversammlung über seine Tätigkeit. Beschlüsse können im Umlaufverfahren auch schriftlich gefasst werden. Der Vorstand ist berechtigt, für bestimmte Zwecke Ausschüsse einzusetzen. Der Vorstand kann verbindliche Ordnungen erlassen.
  3. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden, den stellvertretenden Vorsitzenden und den Schatzmeister jeweils allein vertreten. Im Innenverhältnis gilt jedoch, dass der stellvertretende Vorsitzende nur bei Verhinderung des Vorsitzenden handeln darf. Der Schatzmeister darf im Innenverhältnis nur dann handeln, wenn Vorsitzender und stellvertretender Vorsitzender verhindert sind.
  4. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für jeweils zwei Jahre gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig. Die amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben im Amt bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
  5. Der Vorstand beruft seine Sitzungen mit einer Frist von 7 Tagen ein. Die Einberufung der Sitzung erfolgt durch den Vorsitzenden und ist jedem Vorstandsmitglied in Textform zu übermitteln. Jedes Vorstandsmitglied ist berechtigt, Punkte zur Tagesordnung anzumelden. Die Anmeldung hat spätestens 4 Tage vor der jeweiligen Sitzung stattzufinden und ist vom Vorsitzenden nach Ende des letzten Tages der Frist an alle Vorstandsmitglieder zu übermitteln.
  6. Die Vorstandssitzungen können sowohl als Präsenztreffen, als auch als Online ‐Treffen stattfinden.
  7. Die Mitglieder des Vorstands haben einen Anspruch auf Aufwendungsersatz nach § 27 Abs. 3 i.V.m. 670 BGB. Dieser Anspruch bezieht sich auf alle tatsächlichen Aufwendungen, die ihnen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu zählen insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Ausgaben für Büromaterial, Miete und Telekommunikationskosten. Die Aufwendungen müssen dem Verein gegenüber mit prüffähigen Nachweisen belegbar sein.

§ 13 Kassenprüfer

  1. Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren einen Kassenprüfer, der nicht dem Vorstand oder einem Ausschuss angehören darf.
  2. Der Kassenprüfer hat die Kasse bzw. Konten des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand jeweils schriftlich Bericht zu erstatten.
  3. Der Kassenprüfer erstattet der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht und beantragt bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Vorstandes.

§ 14 Auflösung, Anfall des Vereinsvermögens

  1. Der Verein kann mit einer 2/3 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen aufgelöst werden.
  2. Liquidatoren sind der erste Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende. Die Mitgliederversammlung ist berechtigt, zwei andere Vereinsmitglieder als Liquidatoren zu benennen.
  3. Sollte der Verein aufgelöst werden, fällt das Vermögen des Vereins, soweit es bestehende Verbindlichkeiten übersteigt, an die im Folgenden bezeichnete juristische Person:
  4. “Dietrich und Elke Möller Stiftung”, Landshuter Allee 11, 80637 München
  5. Diese juristische Person hat das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für den Stiftungszweck einzusetzen.

§ 15 Inkrafttreten

  1. Die Satzung ist in der vorliegenden Form am 04. 12. 2022 von der Mitgliederversammlung des Vereinsbeschlossen worden und tritt mit deren Unterzeichnung in Kraft.
  2. Die Satzung wurde durch den Beschluss der Mitgliederversammlung am 23.04.2023 geändert.